(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten Informations- und Sensibilisierungskampagnen aus und führen sie durch. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten und alle einschlägigen Marktteilnehmer, wie etwa lokale und regionale Behörden und Energiegemeinschaften, über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden auch den lokalen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen, zur Verfügung, wobei sie schutzbedürftigen Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, —...