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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 31.05.2021 / [Vorspann]

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Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 48 Abs. 6 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 -).

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