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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 31.05.2021 / Beispiel 17 (zu B 2.2.2.1, B 2.2.3.1, C 2.1 und C 3.1):

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Eine privat krankenversicherte Verkäuferin arbeitet seit dem 01.04.2012 beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro (Dauerbeschäftigung). Am 01.03.2015 nimmt sie zusätzlich eine bis zum 20.04.2015 befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet sie als Verkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 Euro.

Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom 01.03. bis zum 20.04.2015 weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine (vor dem 01.01.2013 aufgenommene) geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Beschäftigung A auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Der Arbeitgeber A hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bleibt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A über den 31.12.2012 hinaus bestehen, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 0  5  0  0
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 110
  Beitragsgruppenschlüssel: 0  0  0  0

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