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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.07.2021 / Beispiel 4d

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(zu B.2.3.2, B.2.3.3, B.2.3.3.5 und B.4)

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld arbeitet

  1. vom 16.4. bis 15.10. befristet bei Arbeitgeber A einmal die Woche (8 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 360 EUR im Monat (insgesamt 26 Arbeitstage) und
  2. vom 10.7. bis 18.12. befristet bei Arbeitgeber B einmal die Woche (6 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 300 EUR im Monat (insgesamt 24 Arbeitstage).

Da der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist zunächst als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen, da die Aufnahme der späteren Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch nicht absehbar ist und das Arbeitsentgelt die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR nicht überschreitet sowie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit 26 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B übersteigt das aus beiden Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt mit insgesamt 660 EUR in den Kalendermonaten Juli bis Oktober die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR, so dass die Beschäftigungen in der Zeit vom 10.7. bis 15.10. nicht geringfügig, sondern berufsmäßig mit einem Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 450 EUR im Monat ausübt werden. Die ab 16.10. allein beim Arbeitgeber B ausgeübte Beschäftigung ist kurzfristig, weil das Arbeitsentgelt 450 EUR im Monat nicht übersteigt und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (auch unter Berücksichtigung von Beschäftigung A) nicht überschritten wird.

In der Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 16.4. bis 9.7. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Vom 10.7. bis 15.10. besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und bei...

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