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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.07.2021 / Beispiel 45

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(zu B.2.3.2)

Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 2.5. bis 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 57 Kalendertage/49 Arbeitstage
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR
vom 3.8. bis 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage/50 Arbeitstage
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 850 EUR
Berechnung der Kalendertage
Arbeitgeber A: Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. = 30 Kalendertage
  Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. = 27 Kalendertage
     
Arbeitgeber B: Teilmonat vom 3.8. bis 31.8. = 29 Kalendertage
  Kalendermonat September = 30 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR beträgt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 110
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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