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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.07.2021 / 2.4 Vorgeschriebene Praktika

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[1] Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Krankenversicherungspflicht, für die unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen ist (vgl. B.1) und infolge dessen keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zur Krankenversicherung (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen. Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. B.2.2.2.2).

[2] Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Entgeltzahlung begründen in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, so dass hierfür auch keine Krankenversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung zu zahlen sind. Neben dem vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen begründen Pauschalbeitragspflicht, solange das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt die zulässige Entgeltgrenze von 450 EUR nicht übersteigt (vgl. B.2.2.2.1). Anderenfalls fallen für diese Beschäftigungen individuelle Beiträge zur Krankenversicherung (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) an.

[3] Für vorgeschriebene Zwis...

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