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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / [Vorspann]

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Hinweis:

Diese GeringfügRL galten vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023

Gültigkeit Richtlinie
01.08.2021 bis 30.09.2023 GeringfügRL i.d.F. v. 26.07.2021
01.01.2015 bis 31.07.2021

GeringfügRL i.d.F. v. 12.11.2014

GeringfügRL i.d.F. v. 31.05.2021
01.01.2013 bis 31.12.2014 GeringfügRL i.d.F. v. 20.12.2012
01.01.2010 bis 31.12.2012 GeringfügRL i.d.F. v. 14.10.2009

 

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die 2 Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 konstant 450 EUR. Vom 1.10.2022 an entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab 1.10.2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 EUR je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 EUR.

Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; d.h. sie werden in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherun...

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