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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / Beispiel 51b

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(zu B.2.2.4.1, B.3.1.3, B.3.1.4, C.2.1, C.3.1 und C.3.2):

Fortsetzung von Beispiel 51a

Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2023 erneut wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11.2023 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2023 erneut auf 1.040 EUR. Ab 1.12.2023 werden wieder laufend 520 EUR monatlich gezahlt.

Die Raumpflegerin wird vom 1.11. bis 30.11.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2023 bis 31.12.2023) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.12.2022 bis 30.11.2023) bereits in den Monaten August und September 2023 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November 2023 liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 1.12.2023 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von 520 EUR) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Die Arbeitnehmerin kann sich aber erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bis 31.10.2023:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgru...

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