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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / Beispiel 17

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(zu B.2.2.4, B.2.2.4.1, B.3.1.4, C.2.1, C.3.1, C.3.2 und D.2):

Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet dauerhaft gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 EUR. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Oktober bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.11 bis 31.12. aufgrund von Personalengpässen im Weihnachtsgeschäft mehr Stunden zu arbeiten. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember jeweils auf 1.500 EUR. Ab 1.1. des Folgejahres wird wieder im vereinbarten Rahmen gegen ein Arbeitsentgelt von 520 EUR gearbeitet.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet am 31.10. Vom 1.11. bis 31.12. ist die Verkäuferin versicherungspflichtig in der Kranken, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt. Es handelt sich in den Monaten November und Dezember zwar um ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres, jedoch übersteigt das jeweils in den Monaten November und Dezember gezahlte Arbeitsentgelt von 1.500 EUR den maximal pro Kalendermonat zulässigen Wert des doppelten der Geringfügigkeitsgrenze von 1.040 EUR. Ab 1.1. des Folgejahres liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von 520 EUR) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der am 31.10. des Vorjahres beendeten geringfü...

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