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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / 3.2 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung

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[Vorspann]

[1] Seit 1.1.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich für

  • Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und nicht von ihrem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch machen (vgl. B.2.2.4); Beispiele 2, 3a, 3b, 4c, 5, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 11, 13, 14, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 35, 44, 51b bis 51d und 54,
  • Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (§ 229 Abs. 5 SGB VI, vgl. B.2.2.3) sowie
  • Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (vgl. B.2.2.3).

[2] Entscheidend ist hier, dass – ggf. auch unter Beachtung von Zusammenrechnungsregelungen (vgl. B.2.2.2) – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. In diesen Fällen sind Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 18,6 % zu zahlen (vgl. Beispiele 28 bis 30). Allerdings gelten im Vergleich zu nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen abweichende Regelungen zur Beitragslastverteilung (vgl. 3.2.2). Für die Beitragsberechnung gilt in diesen Fällen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BVV. Danach ergibt sich der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Beitragsanteile.

[3] Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Be...

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