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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 14.12.2023 [bis ... / F Entgeltunterlagen

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[1] Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 8 BVV Entgeltunterlagen zu führen, gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Er hat die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben bzw. Unterlagen über

  • das monatliche Arbeitsentgelt,
  • die Beschäftigungsdauer,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden [1] und
  • die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten sowie

Dokumente, wie

  • die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über das Vorliegen weiterer Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird (vgl. B.6.1),
  • den Bescheid der Minijob-Zentrale/des Rentenversicherungsträgers über die Feststellung von Sozialversicherungspflicht (vgl. B.6.3),
  • die schriftliche Erklärung des Beschäftigten über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI (vgl. B.2.2.3),
  • den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist (vgl. B.2.2.4.1),
  • die schriftliche Meldung an die Minijob-Zentrale über den Eingang eines Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI bei verspäteter Meldung (vgl. D.2),
  • den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Ve...

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