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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 14.12.2023 [bis ... / Beispiel 8b

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(zu B.2.2.1.3, B.5.3, C.1, C.2.1, C.3.2 und D.2):

Fortsetzung von Beispiel 8a

In der Zeit ab 15.9. erfolgt eine Freistellung von der Arbeitsleistung, die Arbeit wird danach erst am 1.1. des Folgejahres wieder aufgenommen. Das verstetigte Arbeitsentgelt von 525 EUR wird entsprechend der Vereinbarung auch in den Monaten Oktober, November und Dezember in voller Höhe gezahlt. Im Arbeitszeitkonto befindet sich zum 1.1. kein Restguthaben.

Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung besteht längstens für 3 Monate der Freistellung und endet am 14.12. Das darüber hinaus in der Freistellungsphase vom 15.12. bis 31.12. gezahlte Arbeitsentgelt ist wie eine Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum bis 14.12. zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen.

Abmeldung zum 14.12.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 30
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: 006300
Für die Zeit ab 1.1. hat der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen und, sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, folgende Anmeldung vorzunehmen:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 10

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