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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 14.12.2023 [bis ... / 2.2.1.6 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

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[1] Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.

[2] Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z.B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale).

[3] Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.

[4] Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen; d.h. unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata (z.B. monatlich 250 EUR bzw. 70 EUR) oder en bloc ausgeschöpft wird (vgl. Beispiel 11). Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR nur entsprechend reduziert ...

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