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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / 3.3 Praktikanten

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3.3.1 Vorgeschriebene Praktika

[1] Personen in vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika sind zur Berufsausbildung beschäftigt, so dass für sie die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig Beschäftigte nicht gelten (vgl. B 1). Sie stehen vielmehr in einer sogenannten (Haupt-)Beschäftigung.

[2] Beiträge zur Rentenversicherung sind aber für eine neben dem vorgeschriebenen Voroder Nachpraktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 6 Abs. 1b Satz 3 SGB VI eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum) nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten (Neben-)Beschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. B 2.2.2.2). Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen zu zahlen.

[3] Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht nach § 5 Abs. 3 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit, so dass Beiträge auch bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat nicht zu zahlen sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (rentenversicherungsfreie Beschäftigung) ausgeübt werden, sind Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt in der Summe 450 Euro im Monat nicht überschreitet (vgl. B 2.2.2.1). Anderenfalls fallen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen an.

3.3.2 Nicht vorgeschriebene Praktika

[1] Werden nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt, gelten die beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (vgl. 3.1 und 3.2). Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind daher zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt die zulässige Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (vgl. B 2.2.2.1).

[2] Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (vgl. 3.1) nicht für Studierende, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Kriterien für eine rentenversicherungsfreie (vgl. B 2.2.3.1) oder von der Rentenversicherungspflicht befreite (vgl. B 2.2.4) geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt. Für diese Praktikanten sind Pauschalbeiträge daher nicht zu zahlen. Für eine neben einem solchem Praktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, sofern die Arbeitsentgelte (unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem geringfügig entlohnten freiwilligen Zwischenpraktikum) in der Summe 450 Euro im Monat nicht überschreiten.

[3] Sofern das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene geringfügig entlohnte Zwischenpraktikum rentenversicherungspflichtig ist, weil der Praktikant entweder bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet (vgl. B 2.2.3.2) oder bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 31. Dezember 2012 nicht von seinem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch gemacht hat, sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, die zusammen vom Arbeitgeber und Praktikanten zu tragen sind (vgl. 3.2.2).

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[Vorspann] [1] Seit 1. Januar 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich für Arbeitnehmer, die nach dem 31. ...

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