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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 4b

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(zu B.2.3.3 und B.2.3.3.4):

Eine Krankenschwester übernimmt während der Elternzeit für die Zeit vom 20.8. bis 22.9. eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie verdient 530 EUR im August und 1.000 EUR im September.

Da die Arbeitnehmerin während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen ist und das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt mit 765 EUR (530 EUR + 1.000 EUR = 1.530 EUR : 2) die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 3-1-1-1

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