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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 3b

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(zu B.2.2, B.2.3.1, C.2.1 und C.3.2):

Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6. bis 13.9. an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1.400 EUR. Während des Studiums nimmt sie bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr erneut vom 15.12. bis 23.12. gegen ein Arbeitsentgelt von 600 EUR eine Beschäftigung auf.

Die Beschäftigung vom 1.6. bis 13.9. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als 3 Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen. Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den 2. Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Vom 1.6. bis 13.9.  
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0
Vom 15.12. bis 23.12.  
Personengruppenschlüssel: 109
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