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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 38

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(zu B.2.3, B.2.3.1 und B.3.2)

a)

Eine Hausfrau nimmt am 1.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (26 Arbeitstage pro Monat) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 EUR auf. Sie vertritt nacheinander 3 Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15.7. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die auf längstens 3 Monate befristet und versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist.

Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.7. mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.7., sondern erst am 1.8. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 31.7. Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über 3 Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Tatsache, dass die Beschäftigung mit 78 Arbeitstagen länger als 70 Arbeitstage dauert, ist unerheblich, weil die Zeitdauer von 3 Monaten nicht überschritten wird.

b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin am 1.8. mitteilt, ihre Beschäftigung erst am 5.8. wieder aufzunehmen, so dass die Urlaubsvertretung bis zum 4.8. verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom 1.8. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird.
c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, da...

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