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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 35

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(zu B.2.2.4.1, B.2.2.4.7, C.2.1, C.3.2 und D.2):

Eine privat krankenversicherte Verkäuferin übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie wirksam die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. 2 Jahre nach ihrem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möchte sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.

a) Die Arbeitnehmerin möchte die Entscheidung gänzlich aufheben, also auch für die letzten 2 Jahre korrigieren und rückwirkend Pflichtbeiträge zahlen.
b) Die Arbeitnehmerin stellt bei ihrem Arbeitgeber am 15.8.2026 einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 6 SGB VI.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei a) für abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume nicht rückgängig gemacht werden, weil die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung wirkt. Die einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei b) ist aber für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume möglich. Sie wirkt ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. In diesem Fall ab 1.9.2026, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können. Diese Entscheidung wirkt für die Dauer der Beschäftigung und kann nicht erneut widerrufen werden.

Bis 31.8.2026  
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0
Grund der Abgabe: 32
Ab 1.9.2026  
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0
Grund der Abgabe: 12

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