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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / 5 Flexible Arbeitszeitregelungen

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[Vorspann]

[1] Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen sind auch für geringfügig Beschäftigte uneingeschränkt möglich. Dabei ist zwischen

  • sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (z.B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten)

und

  • Wertguthabenvereinbarungen (z.B. Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten)

zu unterscheiden.

[2] Während eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für längstens einen Monat als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht, sind sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt für bezahlte Freistellungen von der Arbeitsleistung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen auch für Zeiträume von mehr als einem Monat möglich. Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV jedoch nur für längstens 3 Monate begründet werden, während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) auch für Zeiten von mehr als 3 Monaten eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV).

5.1 Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen

[1] Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen verfolgen im Unterschied zu Wertguthabenvereinbarungen nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines – aufgrund Verzichts auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts aufgebauten – Wertguthabens. Vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.

[2] Für diese Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter Verstetigung des regelmäßige...

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