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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / 2.3.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit

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[Vorspann]

[1] Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen (vgl. 2.3 und 2.3.2) als nicht geringfügig anzusehen ist.

[2] Werden die Zeitgrenzen nicht überschritten, erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, USK 2017-102).

[3] Die Prüfung, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum im Rahmen einer Prognose. Beläuft sich das in diesem Gesamtzeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt im Kalendermonatsdurchschnitt auf mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (vgl. Beispiel 4b). Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen sind die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen Arbeitsentgelt bezogen wird, zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 4d). Das Arbeitsentgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt hingegen grundsätzlich das Arbeitsentgelt aus einer zuvor beendeten Beschäftigung. Dies gilt jedoch nicht, ...

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