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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / 2.3 Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

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[1] In der berufsständischen landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die Frage, ob ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, kein Kriterium für die Begründung von Versicherungspflicht; infolgedessen enthält das KVLG 1989 keine dem § 7 SGB V entsprechende Regelungen.

[2] Sofern eine bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgrund eines anderen Tatbestandes versicherte Person eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, die krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist (vgl. 2.2), hat der Arbeitgeber den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Minijob-Zentrale zu zahlen (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989 i.V.m. § 249b SGB V).

[3] Die Zahlung dieses pauschalen Krankenversicherungsbeitrags kommt insbesondere für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer (Nebenerwerbslandwirte, die wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig sind, oder Vollerwerbslandwirte), mitarbeitende Familienangehörige, Altenteiler, Studenten, Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III, für freiwillig Versicherte und bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) sowie für Familienversicherte in Betracht.

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