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Gerichtsverfassungsgesetz / § 184b

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(1) 1Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn

 

1.

zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,

 

2.

dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und

 

3.

der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.

2Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt.

 

(2) 1Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. 2Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.

[1] § 184b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.

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