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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung / §§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1)[1] 1Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. 2Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

Bis 28.11.2025:

(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 344 S. 44) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

 

(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 22.10.2025. Anzuwenden ab 29.11.2025.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

 

1.

in Verkehr bringen:

die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;

 

2.

in Betrieb nehmen:

die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;

 

3.

zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Mas...

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