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Genossenschaftsregisterverordnung / Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

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§§ 12 bis 14 (weggefallen)

§ 15 Eintragung der Satzung

 

(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob

 

1.

der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,

 

2.

auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und

 

3.

die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.

 

(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

 

(3)[1] Der Auszug muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

das Datum der Satzung;

 

2.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

 

3.

den Gegenstand des Unternehmens;

 

4.

die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

 

5.

die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

Bis 31.07.2022:

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:

1.

das Datum der Satzung;

2.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3.

den Gegenstand des Unternehmens;

4.

die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

ferner:

5.

die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

 

(4) 1In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. 2Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile er...

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