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Gemeinschaftsmarkenverordnung (40/94/EG) [bis 12.04.2009] / Art. 119 Befugnisse des Präsidenten

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(1) Das Amt wird von einem Präsidenten geleitet.

 

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

 

a)

Er trifft alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

 

b)

er kann der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und der Gebührenordnung sowie jeder anderen Regelung betreffend die Gemeinschaftsmarke vorlegen, nachdem er den Verwaltungsrat sowie zu der Gebührenordnung und den Haushaltsvorschriften dieser Verordnung den Haushaltsausschuß angehört hat;

 

c)

er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und führt den Haushaltsplan des Amtes aus;

 

d)

er legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

 

e)

er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;

 

f)

er kann seine Befugnisse übertragen.

 

(3) 1Der Präsident wird von einem oder mehreren Vizepräsidenten unterstützt. 2Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vom Vizepräsidenten oder von einem der Vizepräsidenten vertreten.

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