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Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienstein der Fass ... / § 9 Datenschutz

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(1) Die IFD sind nach § 35 SGB I und § 130 SGB IX verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dabei sind insbesondere nur Daten zu erheben, die für die Teilhabe am Arbeitsleben der Betroffenen erforderlich sind. Die IFD dürfen persönliche und medizinische Daten der von Behinderung bedrohten, behinderten oder schwerbehinderten Menschen ohne deren Einwilligung nicht gegenüber Personen oder Institutionen, die nicht unmittelbar an dem Eingliederungsprozess beteiligt sind, bekannt geben. Auf die Voraussetzungen des § 76 SGB X wird besonders hingewiesen.

Die IFD verpflichten sich, die zu betreuenden von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderten Menschen darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden. Vor jeder Übermittlung entsprechender Daten werden sie auf das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hingewiesen.

 

(2) Die von Behinderung bedrohten, behinderten oder schwerbehinderten Menschen sind zum Leistungsinhalt und zum Sozialdatenschutz durch die IFD zu Beginn der Zusammenarbeit aufzuklären. Ein Merkblatt zur Beauftragung und zum Sozialdatenschutz ist auszuhändigen. Der Erhalt und die Erläuterung dieses Merkblattes ist von den von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 zu bestätigen und vom IFD zu dokumentieren.

 

(3) Die IFD haben die Betriebs- und Geschäftsdaten von Rehabilitationsträgern und Unternehmen, die im Rahmen der Aufgabenerledigung bekannt werden, geheim zu halten.

 

(4) Der Träger des IFD haftet für seine Mitarbeiter und Beauftragten hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Mitarbeiter sind über ihre Pflichten nach §§ 67 ff SGB X zu belehren. Die Belehrung der Mitarbeiter ist zu dokumentieren.

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