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Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz / § 94 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

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(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) 1Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

 

1.

soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,

 

2.

im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. 2Auf die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. 3Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen.

 

(3) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. 2Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. 3Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. 4Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. 6Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. 7Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. 8

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