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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 67 Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

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(1) 1Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.

 

(2) 1Bei der Wahl der Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 50 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. 2Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. 3Erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt und so weiter. 4Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister zu ziehende Los. 5Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. 6Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. 7Scheidet eine Stellvertretung während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen.

 

(3) Die stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sow...

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