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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 65 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

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(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. 2Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Rates erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus dem Amt statt. 3Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. 2Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in einer Sitzung des Rates vereidigt und in das Amt eingeführt. 2Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. 3Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.

 

(4) Für die dienst...

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