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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 50 Abstimmungen

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(1) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. 4Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen. 5Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. 6Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. 7Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.

 

(2) 1Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. [1] [Bis 13.09.2025: Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. ] 2Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. 4Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. 5Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(3)[2] 1Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages. 2Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. 3Dabei s...

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