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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 47 Einberufung des Rates

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(1)[1] 1Der Rat wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch die erste Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2Nach Beginn der Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl; im Übrigen soll der Rat zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle zwei Monate. 3Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

Vom 16.07.2008 bis 13.09.2025:

(1) 1Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen. 2Nach Beginn der Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.[2] [Bis 30.07.2024: , spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl.] 3Im übrigen tritt der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. 4Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

 

(2) 1Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung[3] sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. 2Der Rat regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder. 3In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.[4]

 

(3)[5] Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, so v...

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