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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 39 Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden

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(1) 1Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. 2Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.

 

(2) 1Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. 2In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. 3Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.

 

(3) 1Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen. 2Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen, die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind. 3Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit. 4§ 37 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(4)[1] Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

1.

bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen,

 

2.

ihnen dürfen mehr sachkundige Bürgerinnen oder sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören,

 

3.

für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung und

 

4.

der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen; § 67 Absatz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.

Bis 13.09.2025:

(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßg...

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