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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

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(1) 1Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. 2Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. 4Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus.

 

(2) 1Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende führt die die Bezeichnung Bezirksvorsteher. 3Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt.4Die Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. 5Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

(3) 1Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl[1]; dazu beruft der bisherige Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. 2Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Absprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. 3§ 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. 4Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter sein.

 

(4) 1Der Bezirksvorstreher kann neben den Entschädigungen, die ihm als Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. 2Für Stellvertreter des Bezirksvorstehers sowie für Fraktionsvorsitzende können in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen getroffen werden. 3Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Recht...

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