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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 39 4. Teil Bezirke und Ortschaften

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§ 35 Stadtbezirke in den kreisfreien Städten

 

(1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen.

 

(2) 1Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. 2Die einzelnen Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und nach der Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie gleichermaßen bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können benachbarte Wohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. 3Der Kernbereich des Stadtgebiets soll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden.

 

(3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt werden.

 

(4) 1Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. 2Stadtbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß das Stadtgebiet in mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte.

§ 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

 

(1) 1Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. 2Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. 4Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus.

 

(2) 1Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende führt die die Bezeichnung Bezirksvorsteher. 3Der Rat kann beschließen, dass der ...

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