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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 27a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

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(1) 1Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. 3Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten. 4Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) 1Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss

 

1.

in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50,

 

2.

in Gemeinden mit mehr als 10 000 und bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 100,

 

3.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200,

 

4.

in Gemeinden mit mehr als 50 000 und bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 400,

 

5.

in Gemeinden mit mehr als 100 000 und bis zu 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 600 und

 

6.

in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 800

in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. 2Der Rat hat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören.

 

(3) Wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, sind in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen.

 

(4) 1Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Über den Umfang entscheidet der Rat im Rahmen des Haushaltsplans. 3Die Geschäftsordnung des Rates kann vorsehen...

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