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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 27 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

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(1) 1In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden. 2In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 es beantragen. 3In anderen Gemeinden kann auf Beschluss des Rates ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gebildet werden. 4Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner lässt die Gemeinde die in Absatz 5 bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.

 

(2) 1Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration setzt sich zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 und zu einem Drittel aus durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen. 2Soweit in diesem und den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, sind § 57 Absatz 4 Satz 1 sowie die §§ 58 und 58a entsprechend anzuwenden. 3Dabei ist der Ausschuss wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.

 

(3) 1In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. 2Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden. 3Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 4 Satz 1 sowie alle Bürgerinnen und Bürger. 4Darüber hinaus muss die Person am Wah...

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