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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 114a Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

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(1) 1Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. 2§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. 2Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten.

 

(3) 1Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 9 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 7 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. 2Für die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie deren Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 gelten die §§ 108 bis 113 entsprechend. 3Für die in Satz 2 genannten Gründungen und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen.

 

(5) 1Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). 2Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden.

 

(6) 1Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

 

(7) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über

 

1.

den Erlass von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz 2,

 

2.

die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,

 

3.

die Festtstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

 

4.

die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

 

5.

die Bestellung des Abschlussprüfers,

 

6.

die Egebnisverwendung,

 

7.

Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111.

4Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. 5In den Fällen der Nummern 2 und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates. 6Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. 7In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Rates erforderlich ist.

 

(8) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt der Bürgermeister. 3Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. 4Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. 5Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. 6Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. 7Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 8Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

 

1.

Bedienstete der Anstalt,

 

2.

leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

 

3.

Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.

 

(9) 1Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmgesetzes.

 

(10)[1] Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuch...

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