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Gemeindeordnung Hessen / § 97 Erlass der Haushaltssatzung

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(1) 1Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. 2Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. 3Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

(2)[1]

 

(2) 1Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.

 

(2[2] [Bis 15.05.2020: 3] ) 1Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 2Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. 3In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

 

(3[3] [Bis 15.05.2020: 4] ) 1Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

 

(4[4] [Bis 15.05.2020: 5] ) 1Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen[5] [Bis 04.04.2025: an sieben Tagen öffentlich auszulegen]; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung[6] [Bis 04.04.2025: Auslegung] hinzuweisen. 2Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. 3Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigung...

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