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Gemeindeordnung Hessen / § 61 Niederschrift

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(1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. 3Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 4Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

 

(2) 1Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Zu Schriftführern können Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete - und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben - oder Bürger gewählt werden.

 

(3) 1Eine Kopie der[1] [Bis 15.05.2020: Die] Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumes an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektronisch zu übersenden[2] [Bis 15.05.2020: offen zu legen]. [Bis 15.05.2020: 2Die Geschäftsordnung kann neben der Offenlegung die Übersendung von Abschriften der Niederschrift an alle Gemeindevertreter vorsehen. ] [3]2Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.

 

(4)[4] 1Die Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu ermöglichen. 2Zu diesem Zweck kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass Niederschriften mit dem Inhalt nach Abs. 1 auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Ein...

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