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Gemeindeordnung Hessen / §§ 39 - 48 Dritter Titel Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

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§ 39 Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters

 

(1a) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(1b) 1Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 2Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. 3Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 4Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(1c) 1Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. 2Scheidet einer der beiden Bewerber durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.

 

(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deut...

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