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Gemeindeordnung Hessen / §§ 35 - 38 Zweiter Titel Gemeindevertreter

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§ 35 Unabhängigkeit

 

(1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.

 

(2) 1Gemeindevertreter sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand[1] [Bis 04.04.2025: die Aufsichtsbehörde].

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 05.04.2025.

§ 35a Sicherung der Mandatsausübung

 

(1) 1Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Gemeindevertreter zu bewerben oder es auszuüben. 2Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 3Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 4Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Gemeindevertreter.

 

(2) 1Die Arbeitsverhältnisse von Gemeindevertretern können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. 2Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. 3Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. 4Gehörte der Gemeindevertreter weniger als ein Jahr der Gemeindevertretung an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.

 

(3) 1Der Gemeindevertreter ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. 2Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplat...

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