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Gemeindeordnung Hessen / § 30 Aktives Wahlrecht

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(1) 1Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

 

1.

Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,

 

2.

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

 

3.

[1]seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).

Bis 04.04.2025:

3.

seit mindestens sechs Wochen[2] [Bis 15.05.2020: drei Monaten] in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).

2Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

 

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts [3]mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 05.04.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 05.04.2025.

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