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Gemeindeordnung Hessen / § 17 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

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(1) 1In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). 2Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. 3Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. 4Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist. [1]5Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. 6Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. 7Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

 

(2) 1Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. 2Die ob...

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