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Gemeindeordnung Hessen / § 126a Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

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(1) 1Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. 2§ 122 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. 2Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. 3Die Gemeinde hat die Satzung und deren Änderungen bekannt zu machen. 4§ 127a gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 5 gilt entsprechend. 3Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der Anstalt dies rechtfertigt. 4Die §§ 123a und 125 gelten entsprechend.

 

(4) 1Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). 2Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden.

 

(5) 1Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen.

 

(6) 1Die Geschäftsführung des Vorstands...

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