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Gemeindeordnung Hessen / § 122 Beteiligung an Gesellschaften

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(1) 1Eine Gemeinde darf eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 vorliegen,

 

2.

die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist,

 

3.

die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,

 

4.

[1]gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden; in jedem Fall muss gewährleistet sein, dass

 

a)

der Jahresabschluss geprüft wird,

 

b)

sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen bezieht, und

 

c)

die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b des Handelsgesetzbuches gemacht werden.

Bis 04.04.2025:

4.

gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden.

2Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nr. 2 bis 4 in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

 

(2) 1Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften der Nr. 1 auch für die Gründung einer Gesellschaft, die nicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, und für die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft. 2Darüber hinaus ist die Gründung einer solchen...

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