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Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

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§§ 1 - 22 ERSTER TEIL Wesen und Aufgaben der Gemeinde

§§ 1 - 6 1. ABSCHNITT Rechtsstellung

§ 1 Begriff der Gemeinde

 

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

 

(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.

 

(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.

 

(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

§ 2 Wirkungskreis

 

(1) Die Gemeinden verwalten in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

 

(2) 1Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 3Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

 

(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben); das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

 

(4) 1In die Rechte der Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. 2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 3 Stadtkreise, Große Kreisstädte

 

(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.

 

(2) 1Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. 2Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

§ 4 Satzungen

 

(1) 1Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. 2Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

 

(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muss sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.

 

(3) 1Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(4) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn

 

1.

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

 

2.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch[1] geltend gemacht worden ist.

3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

(5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.

§ 5 Name und Bezeichnung

 

(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums.

 

(2) 1Die Bezeichnung ›Stadt‹ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung ›Stadt‹ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. 3Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung ›Stadt‹ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

 

(3) 1Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. 2Die Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. [1] [Bis 11.12.2020: Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. ] 3Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. 4Die Bestimmung und Änderung der Bezeic...

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