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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / §§ 96 - 101 2. ABSCHNITT Sondervermögen, Treuhandvermögen

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§ 96 Sondervermögen

 

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

 

1.

das Gemeindegliedervermögen,

 

2.

das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,

 

3.

das Vermögen der Eigenbetriebe,

 

4.

rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Bedienstete der Gemeinde,

 

5.

das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 des Feuerwehrgesetzes.

 

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

 

(3) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 95b Absatz 2 abgesehen werden kann. 3An Stelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; in diesem Fall gelten § 77 Abs.1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 2 sowie §§ 85 bis 89, 91 und 92 entsprechend.

§ 97 Treuhandvermögen

 

(1) 1Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2§ 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

 

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

 

(4) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen b...

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