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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / §§ 67 - 73 4. Ortschaftsverfassung

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§ 67 Einführung der Ortschaftsverfassung

1In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

§ 68 Ortschaften

 

(1) 1Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. 2Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

 

(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

 

(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.

 

(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

§ 69 Ortschaftsrat

 

(1)[1] 1Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit der Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. 3Wahlgebiet ist die Ortschaft. 4Wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. 5Im Fall einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

Bis 31.07.2023:

(1) 1Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit der Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. 3Wahlgebiet ist die Ortschaft.4Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. 5Wählbar sind in der Ortschaft wohnen...

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