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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters

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(1) 1In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2]3§ 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 5Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. 6Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. 7Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 8Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

 

(2) 1Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverwalter[3] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] bestellen. 2Der Amtsverwalter[4] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] muss zum Bürgermeister wählbar sein; § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 3Der Amtsverwalter[5] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] muss zum Beamten der Gemeinde bestellt werden.

 

(3) 1Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann vom Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Fall der Anfechtung der Wahl...

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  (1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde.  (2) 1In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als 500 ...

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