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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 36 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

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(1) 1Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. 2Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 

(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

 

(3) 1Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. 3Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

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Sächsische Gemeindeordnung / § 38 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
Sächsische Gemeindeordnung / § 38 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

  (1) 1Der Bürgermeister eröffnet und schließt die Sitzungen und leitet die Verhandlung des Gemeinderats. 2Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. 3Der Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Gemeinderat abgeben.  (2) Der Gemeinderat ...

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